3 4.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Berufung erweist sich als zulässig. 4.5 Die mit Verfügung des Obergerichts vom 27. Februar 2019 angesetzte Berufungsantwortfrist lief am 1. April 2018 ab (pag. 397; Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO).