BSG 161.1]). 4.3 Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend kann offenbleiben, wie es sich verhält, wenn die Schweizerische Post nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist eine Postsendung doch noch zustellt. Denn selbst bei Anwendung der Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO (Zustellung am 8. Dezember 2018; pag. 327) wäre die Berufung vom 22. Januar 2019 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO) rechtzeitig erfolgt.