4. 4.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid betreffend den Beschluss einer Stockwerkeigentümerversammlung und damit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wobei die gesetzliche Streitwertgrenze überschritten ist (Art. 308 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; zur vermögensrechtlichen Natur vgl. BGE 140 III 571 E. 1.1 S. 573 und Urteil des BGer 5C.203/1999 vom 14. März 2000 E. 1a; zum unbestritten gebliebenen Streitwert vgl. E. II/6 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag.