1.3 An der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung vom 5. Oktober 2016 beschlossen die damaligen Stockwerkeigentümer mit vier Ja-Stimmen (vier Stockwerkeigentümer mit einer Wertquote von 610/1000) gegen zwei Nein-Stimmen (Berufungskläger mit einer Wertquote von 390/1000), Art. 30 Ziff. 2 des Reglements wie folgt abzuändern (KB 21): Art. 30 (Ausübung des Stimmrechts) (2) Jedem Stockwerkeigentümer steht nur eine Stimme zu, auch wenn ihm mehrere Einheiten gehören.