10 vom 30. Mai 2013 E. 6.2.1). Dabei wird der geltend gemachte Zeitaufwand von 7.49 Stunden als gerade noch geboten erachtet. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Rechtsmittelverfahren wird demnach in Anwendung von Art. 42 KAG i.V.m. der PKV und Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.49 200.00 CHF 1'498.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen