13. 13.1 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 44 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden demnach dem Berufungskläger auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 13.2 In den oberinstanzlichen Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).