Er hat dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegenzusetzen und es ist davon auszugehen, dass sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Berufung entschlossen hätte. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 11.6 Der Ausgang des Verfahrens zeigt, dass dieses aus Sicht der Berufungsbeklagten nicht aussichtslos war. Der Berufungsbeklagten wird daher für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand.