7 sein, dass E.________ aufgrund seiner Altersentwicklung bald einmal in den Kindergarten eintreten wird. 7.2.2 Soweit ersichtlich, haben sich die Parteien bei Abschluss der Trennungsvereinbarung am 21. September 2016 auf die damals geltende 10/16-Regel abgestützt. Der Berufungskläger bestätigt dies, indem er geltend macht, die Rechtslage habe sich seit dem Abschluss der Trennungsvereinbarung durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts wesentlich verändert (pag.