Für den Normalfall sei dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Aus zureichenden Gründen könne im Einzelfall davon abgewichen werden. Dieses sogenannte Schulstufenmodell erklärte das Bundesgericht sowohl für die Bemessung des Kinder- als auch des (nach-)ehelichen Unterhalts für anwendbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.