vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Im Urteil BGE 144 III 481 revidierte das Bundesgericht diese Regel, da sie für den neu eingeführten Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht erscheine und auch nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen Realität entspreche. Für den Normalfall sei dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten.