179 ZBG geltenden Regelung für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen. 6.3 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts musste der Elternteil, dem bei einer Trennung oder Scheidung die Kinder in Obhut gegeben wurden und der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Arbeitspensum von 50 % aufnehmen und eine Vollzeitstelle ab dessen 16. Lebensjahr (sogenannte 10/16-Regel; vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2).