Gestützt auf Art. 285 Abs. 2 ZGB dient der Kinderunterhaltsbeitrag neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (sogenannter Betreuungsunterhalt) oder Dritte. Der Betreuungsunterhalt, bisher Teil des Ehegattenunterhalts, umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches, BBl 2013 S. 554). Gemäss Art. 13c SchlT ZGB werden