Veränderungen, die bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits voraussehbar waren und berücksichtigt worden sind, können keinen Anpassungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Dabei ist anzunehmen, es seien bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt worden, jedenfalls diejenigen, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 betreffend die Abänderung von Scheidungsurteilen). Beruhen Eheschutzmassnamen auf einer Vereinbarung, so sind die Anpassungsmöglichkeiten eingeschränkt.