__ immer den gleichen Unterhalt zu bezahlen wie am 21. September 2016 vereinbart. Das Erreichen des schulpflichtigen Alters von E.________ und die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts würden zwingend eine Anpassung des Unterhalts erfordern. Die Rechtssicherheit, geschaffen durch eine Eheschutzmassnahme, müsse dem Gebot der Gerechtigkeit weichen. Seit dem 1. September 2019 sei E.________ im Kindergarten. Die Berufungsbeklagte könne nun mit einer 50% Erwerbstätigkeit in einer geeigneten Anstellung beginnen.