230 ff.), die Änderung der Rechtslage durch BGE 144 III 481 sei bei Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 21. September 2016 nicht vorhersehbar gewesen. Der Verweis der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 schlage fehl, da sich die Rechtslage seit Abschluss der Trennungsvereinbarung wesentlich verändert habe. Nach der Argumentation der Vorinstanz hätte der Berufungskläger bei einem noch langjährigen Scheidungsverfahren unabhängig vom Alter von E.________ immer den gleichen Unterhalt zu bezahlen wie am 21. September 2016 vereinbart.