Dagegen spreche die Rechtssicherheit. Eine rückwirkende Abänderung der Gerichtspraxis würde einer Vielzahl rechtskräftiger Urteile die nach bisherigem Recht massgebende Grundlage entziehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse verhindert werden, dass Abänderungsgesuche nur zur Erstreitung einer anderen und für die streitbereite Partei vorteilhafteren Würdigung angehoben würden. 5.4 Dagegen bringt der Berufungskläger vor (pag. 230 ff.), die Änderung der Rechtslage durch BGE 144 III 481 sei bei Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 21. September 2016 nicht vorhersehbar gewesen.