Die Vorinstanz erwog (pag. 215 ff.), grundsätzlich könne der Übertritt des Kindes in die obligatorische Schulzeit gegenüber dem Vorschulalter eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2.5). Als exakt voraussehbare Veränderung hätte diese aber bereits im Rahmen der Vereinbarung berücksichtigt werden müssen.