5. 5.1 Streitgegenstand bildet die Abänderung des in der Trennungsvereinbarung vom 21. September 2016 vereinbarten Ehegatten- und Kindesunterhalts. Der Berufungskläger beantragt oberinstanzlich, der Ehegattenunterhalt sei ab 1. September 2019 ganz aufzuheben und der Kindesunterhalt einzig in Form von Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 2‘200.00 zuzusprechen (pag. 229). 5.2 Erstinstanzlich begründete der Berufungskläger sein Begehren um Abänderung der Trennungsvereinbarung mit einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, welche darin liege, dass der Sohn E._______