4. 4.1 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a und Art. 248 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) ergangener erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Streitgegenstand bilden die Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge. Damit handelt es sich um eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist ohne weiteres erreicht. Weil keine Ausnahme gemäss Art. 309 ZPO vorliegt, erweist sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel.