3.2 Mit separater Eingabe vom 16. September 2019 hat der Berufungskläger zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren beantragt, unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als unentgeltlichem Rechtsbeistand (pag. 232 ff.; Verfahren ZK 19 481). 3.3 Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Berufungsantwort vom 1. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt (pag. 242 ff.). Sie hat für das Berufungsverfahren ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts als unentgeltlichem Rechtsbeistand gestellt (pag. 251 ff.; Verfahren ZK 19 525). II.