2. Die Trennungsvereinbarung, abgeschlossen vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau vom 21.09.2016 sei insofern abzuändern, als der Unterhaltsbeitrag für E.________ per 01.09.2019 und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau per 01.09.2019 aufzuheben seien und der Berufungsführer/Gesuchsteller ab 01.09.2019 an die Berufungsgegnerin/Gesuchsgegnerin einen Betreuungsunterhalt von CHF 2‘200/Mt. zu bezahlen hat. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -