2. 2.1 Am 20. Februar 2019 stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren mit folgendem Rechtsbegehren (pag. 143 ff.): Die Trennungsvereinbarung vom 21.09.2016, abgeschlossen vor dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau sei insofern abzuändern, als der Unterhaltsbeitrag für E.________ per 01.03.2019 und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau per 01.03.2019 aufzuheben seien und der Gesuchsteller ab 01.03.2019 an die Gesuchsgegnerin einen Betreuungsunterhalt von CHF 2‘200/Mt. zu bezahlen hat. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -