Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 19 479 Telefon +41 31 635 48 02 ZK 19 481 (uR-Gesuch Berufungskläger) Fax +41 31 634 50 53 ZK 19 525 (uR-Gesuch Berufungsbeklagte) obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- ter Bettler Gerichtsschreiberin Kislig Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagte Gegenstand vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 29. August 2019 (CIV 19 441) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsver- fahren (ZK 19 481 und ZK 19 525) Regeste:  Voraussehbare und bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits berücksichtigte Veränderungen der Verhältnisse können keinen Anpassungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB oder Art. 13c SchlT ZGB bilden (E. 6.1 und 6.2).  Die Altersentwicklung eines Kindes über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren bildet keinen Abänderungsgrund nach Art. 179 ZGB oder Art. 13c SchlT ZGB (E. 7.2)  Eine Praxisänderung gilt nur für zukünftige Fälle (E. 7.3) 2 Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) und C.________ (nachfolgend: Beru- fungsbeklagte) haben am 9. Mai 2014 geheiratet. Sie sind Eltern des am 28. Mai 2014 geborenen Sohnes E.________ (nachfolgend: E.________). Seit dem 26. Oktober 2015 leben sie getrennt. 1.2 Am 6. Januar 2016 schlossen die Parteien eine gerichtlich genehmigte Trennungs- vereinbarung (CIV 15 2971). Dabei vereinbarten sie in Bezug auf die Unterhalts- zahlungen Folgendes: 5. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bezahlt A.________ seiner Ehefrau für das Kind E.________ einen Unterhaltbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in der Höhe von CHF 1‘330.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, erstmals per 01.02.2016. 6. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bezahlt A.________ seiner Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in der Höhe von CHF 2‘450.00, erstmals per 01.02.2016. 1.3 Am 21. September 2016 schlossen die Parteien eine weitere gerichtlich genehmig- te Trennungsvereinbarung (Verfahren CIV 16 1745). Mit dieser wurde die Tren- nungsvereinbarung vom 6. Januar 2016 wie folgt geändert: 1. Die Ziffern 5. Und 6. Der Trennungsvereinbarung vom 06.01.2016 werden wie folgt geändert: Für die weitere Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bezahlt A.________ seiner Ehefrau für das Kind E.________ einen Unterhaltbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in der Höhe von CHF 1‘107.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulage, erstmals per 01.10.2016. Für die weitere Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bezahlt A.________ seiner Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in der Höhe von CHF 1‘865.00, erstmals per 01.10.2016. 1.4 Seit dem 27. Oktober 2017 ist zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) hängig (Verfahren CIV 17 2921). 2. 2.1 Am 20. Februar 2019 stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im Scheidungsverfahren mit folgendem Rechtsbegehren (pag. 143 ff.): Die Trennungsvereinbarung vom 21.09.2016, abgeschlossen vor dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau sei insofern abzuändern, als der Unterhaltsbeitrag für E.________ per 01.03.2019 und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau per 01.03.2019 aufzuheben seien und der Gesuchsteller ab 01.03.2019 an die Gesuchsgegnerin einen Betreuungsunterhalt von CHF 2‘200/Mt. zu bezahlen hat. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 2.2 Die Berufungsbeklagte beantragte die kostenfällige Abweisung des Gesuchs, so- weit darauf einzutreten sei (pag. 152 ff.). 3 2.3 Mit Entscheid vom 29. August 2019 (pag. 212 ff.) wies die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 20. Februar 2019 ab. Die Gerichts- und Partei- kosten schlug sie zur Hauptsache (Scheidungsverfahren). 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 16. September 2019 Beru- fung erhoben mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 228 ff.): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. August 2019 im Verfahren CIV 19 441 sei aufzuheben. 2. Die Trennungsvereinbarung, abgeschlossen vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau vom 21.09.2016 sei insofern abzuändern, als der Unterhaltsbeitrag für E.________ per 01.09.2019 und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau per 01.09.2019 aufzuheben seien und der Berufungsführer/Gesuchsteller ab 01.09.2019 an die Berufungsgegnerin/Gesuchsgegnerin einen Betreuungsunterhalt von CHF 2‘200/Mt. zu bezahlen hat. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 3.2 Mit separater Eingabe vom 16. September 2019 hat der Berufungskläger zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren beantragt, unter Bei- ordnung seines Rechtsanwalts als unentgeltlichem Rechtsbeistand (pag. 232 ff.; Verfahren ZK 19 481). 3.3 Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Berufungsantwort vom 1. Oktober 2019 die kos- tenfällige Abweisung der Berufung beantragt (pag. 242 ff.). Sie hat für das Beru- fungsverfahren ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung ihres Rechtsanwalts als unentgeltlichem Rechtsbeistand gestellt (pag. 251 ff.; Verfahren ZK 19 525). II. 4. 4.1 Angefochten ist ein im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 271 Bst. a und Art. 248 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) ergangener erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Streitgegenstand bilden die Ehegatten- und Kindesunter- haltsbeiträge. Damit handelt es sich um eine rein vermögensrechtliche Angelegen- heit. Die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist ohne weite- res erreicht. Weil keine Ausnahme gemäss Art. 309 ZPO vorliegt, erweist sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel. 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Berufung in jeder Hinsicht zuständig (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 4.3 Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). 4 4.4 Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung der Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Verfahren ZK 19 481 und ZK 19 525). Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 4.5 Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (Urteile des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Berufungsinstanz vielmehr dar- auf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzli- che Urteil erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Diese geben das Überprüfungspro- gramm der Berufungsinstanz vor (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). III. 5. 5.1 Streitgegenstand bildet die Abänderung des in der Trennungsvereinbarung vom 21. September 2016 vereinbarten Ehegatten- und Kindesunterhalts. Der Beru- fungskläger beantragt oberinstanzlich, der Ehegattenunterhalt sei ab 1. Septem- ber 2019 ganz aufzuheben und der Kindesunterhalt einzig in Form von Betreu- ungsunterhalt von monatlich CHF 2‘200.00 zuzusprechen (pag. 229). 5.2 Erstinstanzlich begründete der Berufungskläger sein Begehren um Abänderung der Trennungsvereinbarung mit einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, wel- che darin liege, dass der Sohn E.________, welcher bei Abschluss der Trennungs- vereinbarung 2 Jahre und 4 Monate alt gewesen sei, nun 4 Jahre und 9 Monate alt sei und ab September 2019 den Kindergarten besuchen werde. Gemäss der neue- ren Rechtsprechung des Bundesgerichts habe diese Veränderung zur Folge, dass die Berufungsbeklagte einer 50% Erwerbstätigkeit nachgehen müsse (pag. 144 f. und pag. 169 f.). 5.3 Die Vorinstanz erwog (pag. 215 ff.), grundsätzlich könne der Übertritt des Kindes in die obligatorische Schulzeit gegenüber dem Vorschulalter eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2.5). Als exakt voraussehbare Veränderung hätte diese aber bereits im Rahmen der Vereinbarung berücksichtigt werden müs- sen. So habe das Bundesgericht im Urteil 5A_549/2017 vom 11. September 2017 festgestellt, dass das Alter minderjähriger Kinder und damit bis zu einem gewissen Grad die Entwicklung ihres Bedarfs gut abschätzbar sei. Das Erreichen des sechs- 5 ten Altersjahres und der Beginn der Schulpflicht von E.________ könne für sich genommen keinen Änderungsgrund darstellen, da dies bereits bei Abschluss der Vereinbarung gut vorhersehbar gewesen sei und der Berufungsbeklagten für den Zeitpunkt der Einschulung kein höheres Einkommen zugemutet worden sei. Eine Übertragung der jüngst ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils auf die be- reits ergangene Eheschutzmassnahme würde dazu führen, dass die (gefestigte) Rechtsprechung rückwirkend abgeändert würde. Dagegen spreche die Rechtssi- cherheit. Eine rückwirkende Abänderung der Gerichtspraxis würde einer Vielzahl rechtskräftiger Urteile die nach bisherigem Recht massgebende Grundlage entzie- hen. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse verhindert werden, dass Abände- rungsgesuche nur zur Erstreitung einer anderen und für die streitbereite Partei vor- teilhafteren Würdigung angehoben würden. 5.4 Dagegen bringt der Berufungskläger vor (pag. 230 ff.), die Änderung der Rechtsla- ge durch BGE 144 III 481 sei bei Abschluss der Trennungsvereinbarung vom 21. September 2016 nicht vorhersehbar gewesen. Der Verweis der Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 schlage fehl, da sich die Rechtslage seit Abschluss der Trennungsvereinbarung wesentlich ver- ändert habe. Nach der Argumentation der Vorinstanz hätte der Berufungskläger bei einem noch langjährigen Scheidungsverfahren unabhängig vom Alter von E.________ immer den gleichen Unterhalt zu bezahlen wie am 21. September 2016 vereinbart. Das Erreichen des schulpflichtigen Alters von E.________ und die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts würden zwingend eine Anpassung des Unterhalts erfordern. Die Rechtssicherheit, geschaffen durch eine Eheschutzmass- nahme, müsse dem Gebot der Gerechtigkeit weichen. Seit dem 1. September 2019 sei E.________ im Kindergarten. Die Berufungsbeklagte könne nun mit einer 50% Erwerbstätigkeit in einer geeigneten Anstellung beginnen. 6. 6.1 Während des Scheidungsverfahrens ist eine Anpassung von Eheschutzmassnah- men möglich, wenn sich die Verhältnisse seit Rechtskraft des abzuändernden Ent- scheids wesentlich und dauerhaft geändert haben (Art. 179 ZGB i.V.m. Art. 276 ZPO; BGE 143 III 617 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_501/2018 vom 22. No- vember 2018 E. 2). Veränderungen, die bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits voraussehbar waren und berücksichtigt worden sind, können keinen An- passungsgrund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Dabei ist anzunehmen, es seien bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt worden, jedenfalls diejenigen, die sicher oder sehr wahrscheinlich waren (vgl. BGE 138 III 289 E. 11.1.1 betreffend die Abänderung von Scheidungs- urteilen). Beruhen Eheschutzmassnamen auf einer Vereinbarung, so sind die An- passungsmöglichkeiten eingeschränkt. Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn die Veränderungen solche Teile des Sachverhalts betreffen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an we- sentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsa- chen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an 6 welcher die Wesentlichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien mög- lich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6). 6.2 Am 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff.). Gestützt auf Art. 285 Abs. 2 ZGB dient der Kinderunterhaltsbeitrag neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (sogenannter Betreuungsunterhalt) oder Dritte. Der Betreuungsun- terhalt, bisher Teil des Ehegattenunterhalts, umfasst grundsätzlich die Lebenshal- tungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Ände- rung des Zivilgesetzbuches, BBl 2013 S. 554). Gemäss Art. 13c SchlT ZGB werden Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie – wie vorliegend – gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig. Dies entspricht der nach Art. 179 ZBG geltenden Regelung für die Abän- derung von Eheschutzmassnahmen. 6.3 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts musste der Elternteil, dem bei einer Trennung oder Scheidung die Kinder in Obhut gegeben wurden und der bislang keiner Erwerbstätigkeit nachging, ab dem 10. Lebensjahr des jüngsten Kin- des ein Arbeitspensum von 50 % aufnehmen und eine Vollzeitstelle ab dessen 16. Lebensjahr (sogenannte 10/16-Regel; vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Im Urteil BGE 144 III 481 revidierte das Bundesgericht diese Regel, da sie für den neu ein- geführten Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht erscheine und auch nicht mehr der heutigen gesellschaftlichen Realität entspreche. Für den Normalfall sei dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngs- ten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Voll- zeiterwerb zuzumuten. Aus zureichenden Gründen könne im Einzelfall davon ab- gewichen werden. Dieses sogenannte Schulstufenmodell erklärte das Bundesge- richt sowohl für die Bemessung des Kinder- als auch des (nach-)ehelichen Unter- halts für anwendbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff. und E. 4.8.2; bestätigt u.a. in Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3). 7. 7.1 Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 13c SchlT ZGB respektive Art. 179 ZGB ist nicht ersichtlich. 7.2 7.2.1 Die Altersentwicklung von E.________ über einen Zeitraum von zweieinhalb Jah- ren seit Abschluss der Trennungsvereinbarung war für die Parteien vorhersehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 5 zur Vorhersehbarkeit der Altersentwicklung eines Kindes). Zudem musste ihnen klar 7 sein, dass E.________ aufgrund seiner Altersentwicklung bald einmal in den Kin- dergarten eintreten wird. 7.2.2 Soweit ersichtlich, haben sich die Parteien bei Abschluss der Trennungsvereinba- rung am 21. September 2016 auf die damals geltende 10/16-Regel abgestützt. Der Berufungskläger bestätigt dies, indem er geltend macht, die Rechtslage habe sich seit dem Abschluss der Trennungsvereinbarung durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts wesentlich verändert (pag. 230). Dass die Trennungsvereinba- rung nach dem Willen der Parteien nur für eine kurze Dauer von wenigen Jahren Geltung haben sollte, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Berufungsklä- ger auch nicht vorgebracht. Die Unterhaltsbeiträge wurden für die gesamte Zeit der Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes festgesetzt (vgl. Trennungs- vereinbarung vom 21. September 2016, Verfahren CIV 16 1745). Auf die Festset- zung von tieferen Unterhaltsbeiträgen ab Erreichen des 10. Altersjahres von E.________ – entsprechend der 10/16-Regel – haben die Parteien indessen ver- zichtet. 7.2.3 Die künftige Altersentwicklung von E.________ war folglich nicht nur klar vorher- sehbar, sondern wurde bei Abschluss der Trennungsvereinbarung auch insofern berücksichtigt, als die Parteien – trotz Abstützung auf die damals geltende Recht- sprechung – auf eine Abstufung der Unterhaltsbeiträge selbst bei Erreichen des 10. Altersjahrs von E.________ verzichtet haben. Die Altersentwicklung von E.________ und dessen Kindergarteneintritt im September 2019 können folglich keinen Abänderungsgrund bilden. 7.3 Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers vermag auch die Praxisänderung des Bundesgerichts bezogen auf die in der Trennungsvereinbarung vom 21. Sep- tember 2016 vereinbarten Unterhaltsbeiträge keine dauernde Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 ZGB zu begründen. Eine Praxisänderung gilt nur für zukünftige Fälle und kann damit in Bezug auf rechtskräftige Entscheide oder in der Vergangenheit abgeschlossene Vereinbarungen keinen Abänderungsgrund darstellen (vgl. BGE 140 V 154 E. 6.3.2). Anders zu entscheiden hiesse, dass einer Praxisänderung höheres Gewicht zukäme als einer neuen Gesetzesbestimmung ohne übergangsrechtliche Regelung (für eine Ausnahme im Unterhaltsrecht, das heisst eine neue Gesetzesbestimmung mit übergangsrechtlicher Regelung vgl. Art. 13c SchlT ZGB; E. 6.2 oben). 7.4 Weitere Gründe für eine Abänderung der Trennungsvereinbarung werden vom Be- rufungskläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8. Die Berufung wird abgewiesen. 9. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil neu festzusetzen sein werden. Dabei wird das Schulstufenmodell sowohl bei der Bestimmung des Kindesunterhalts als auch des nachehelichen Un- terhalts zu Anwendung gelangen. 8 IV. 10. Beide Parteien haben für das oberinstanzliche Verfahren ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt (Verfahren ZK 19 481 und ZK 19 525). 11. 11.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen der Mittelosigkeit (Bst. a) und der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. 11.2 Als aussichtslos haben Prozessbegehren zu gelten, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen oder davon absehen würde; eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 133 III 614 E. 5; siehe auch Botschaft vom 28. Juni 2008 zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7302). 11.3 Mittellos ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs braucht (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_285/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1). Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1, in: Pra 2010 Nr. 25, S. 169). Zu prüfen ist, ob der Gesuchsteller in der Lage ist, die Verfahrenskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). 11.4 Die Vorinstanz gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das hängige Scheidungsverfahren (Entscheid vom 12. Februar 2018, pag. 59 ff.). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien haben sich seit diesem Entscheid soweit er- sichtlich nicht verbessert, weshalb die Mittellosigkeit beider Parteien zu bejahen ist. 11.5 Mit Blick auf die obigen Erwägungen müssen die oberinstanzlichen Rechtsbegeh- ren des Berufungsklägers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Er hat dem erstinstanzlichen Entscheid nichts Wesentliches entgegenzusetzen und es ist davon auszugehen, dass sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Berufung entschlossen hätte. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 11.6 Der Ausgang des Verfahrens zeigt, dass dieses aus Sicht der Berufungsbeklagten nicht aussichtslos war. Der Berufungsbeklagten wird daher für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsan- walt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand. 9 V. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 13. 13.1 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 44 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden dem- nach dem Berufungskläger auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung ge- stellt. 13.2 In den oberinstanzlichen Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wer- den keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 14. 14.1 Der unterliegende Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. 14.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Zu befinden war über die Abänderung des Ehegatten- und des Kindesunterhalts, womit eine vermögens- rechtliche Streitigkeit vorliegt. Gemäss Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichtes des Kantons Bern vom 22. Februar 2011 ist bei Verfahren nach Art. 276 ZPO der Streitwert bei der Bestimmung der Prozesskosten auf das dreifache der jährlichen Leistung festzusetzen. Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von rund CHF 28‘000.00 (Differenz zwischen den aktuellen und beantragten Unter- haltsbeiträgen von CHF 772.00 pro Monat x 12 x 3). Der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV liegt demnach bei CHF 3‘200.00 bis CHF 15‘700.00. In Summar- verfahren beträgt das Honorar 30 bis 60% des Honorars gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV (Art. 5 Abs. 3 PKV). Vor oberer Instanz kann gemäss Art. 7 PKV maximal 50 % des Honorars gemäss Art. 5 PKV verlangt werden, für das vorliegende Summarverfah- ren somit maximal CHF 4‘710.00. 14.3 Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote vom 30. Oktober 2019 (pag. 265) eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘033.90 geltend (Hono- rar CHF 1‘872.50, Auslagen CHF 16.00, 7.7% MWST CHF 145.40). Dies ist gerade noch angemessen und kann so zugesprochen werden. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten demnach für das oberinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von CHF 2‘033.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 14.4 Aufgrund der Mittellosigkeit des Berufungsklägers ist die Parteientschädigung klar uneinbringlich. Rechtsanwalt D.________ wird demnach als vom Gericht bestellter unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 122 I 322 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 5A_833/2012 10 vom 30. Mai 2013 E. 6.2.1). Dabei wird der geltend gemachte Zeitaufwand von 7.49 Stunden als gerade noch geboten erachtet. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Rechtsmittelverfahren wird demnach in Anwen- dung von Art. 42 KAG i.V.m. der PKV und Art. 1 der Verordnung über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.49 200.00 CHF 1'498.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'514.00 CHF 116.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'630.60 volles Honorar CHF 1'872.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'888.50 CHF 145.40 Total CHF 2'033.90 nachforderbarer Betrag CHF 403.30 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie da- zu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Rechtsanwalt D.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der La- ge ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird abgewiesen (Verfahren ZK 19 481). 3. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird gutgeheissen und ihr wird Rechtsanwalt D.________ als unent- geltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Verfahren ZK 19 525). 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beru- fungskläger auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 5. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ge- richtskosten erhoben. 6. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘033.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 7. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 6 hiervor wird die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.49 200.00 CHF 1'498.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'514.00 CHF 116.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'630.60 volles Honorar CHF 1'872.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'888.50 CHF 145.40 Total CHF 2'033.90 nachforderbarer Betrag CHF 403.30 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Rechtsanwalt D.________ den nach- forderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 8. Zu eröffnen: - den Parteien 12 Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 27. Dezember 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Schlup Die Gerichtsschreiberin: Kislig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundes- gericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderun- gen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00 Hinweis: Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. 13