3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf Fr. 1'072.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien