Die von Rechtsanwältin B.________ geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'072.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint bei einem Streitwert von gut Fr. 30'000.-- und mit Blick auf Art. 5 und 7 PKV moderat und kann genehmigt werden. 14. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Parteientschädigung nicht einbringlich wäre. Bei dieser Ausgangslage wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandlos. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen.