12. Nach dem Gesagten liegt eine zulässige Klageänderung vor. Die Berufung ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und es ist mittels Zwischenfeststellungsentscheids festzuhalten, dass die anlässlich der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung zulässig ist. 6 13. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beklagte. Sie hat folglich die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).