es wäre aber künstlich, aus dieser Unterscheidung folgern zu wollen, es bestünde überhaupt kein sachlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen (sich auf den gleichen Vertrag beziehenden) Ansprüchen. Vielmehr waren (mit dem ursprünglichen Begehren) und bleiben (mit der Klageänderung) die Rechtsfolgen aus der Beendigung des Agenturvertrages zentrales Prozessthema. So gesehen wird mit der Klageänderung auch kein völlig neuer Tatbestand in den Prozess eingeführt, der dem aus dem ursprünglichen Sachverhalt abgeleiteten Anspruch fremd wäre.