Entgegen der Vorinstanz stehen die eingeklagten Lebenssachverhalte nämlich durchaus in einem sachlichen Zusammenhang, sie beziehen sich allesamt auf die Rechtsfolgen der (berechtigten oder unberechtigten) Beendigung des Agenturvertrags. Um die einzelnen Beendigungsfolgen klar auseinanderzuhalten, müssen zwar in der Tat verschiedene zeitliche Phasen im Umfeld der Vertragsbeendigung gebildet werden; es wäre aber künstlich, aus dieser Unterscheidung folgern zu wollen, es bestünde überhaupt kein sachlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen (sich auf den gleichen Vertrag beziehenden) Ansprüchen.