Wenn nun das Bundesgericht eine übermässige Erschwerung der Verteidigung selbst in einem Fall verneint, wo Forderungen aus unterschiedlichen Verträgen bezogen auf das gleiche Vertragsobjekt zur Beurteilung standen, dann muss dies erst recht bei Forderungen bezogen auf die Beendigung des nämlichen Vertragsverhältnisses gelten. Entgegen der Vorinstanz stehen die eingeklagten Lebenssachverhalte nämlich durchaus in einem sachlichen Zusammenhang, sie beziehen sich allesamt auf die Rechtsfolgen der (berechtigten oder unberechtigten) Beendigung des Agenturvertrags.