Eine Klageänderung soll dann zulässig sein, wenn ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Prozessparteien ermöglicht werden kann, indem einerseits dem Beklagten die Verteidigung nicht übermässig erschwert werden darf, andererseits aber aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderungen doch zugelassen werden. Letzteres nicht nur, um während des Prozesses eingetretene relevante Tatsachen noch zu berücksichtigen, sondern auch, um während des Verfahrens gewonnene bessere Einsicht in das Streitverhältnis noch auswerten zu können (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3).