Abgestellt hat das höchste Gericht letztlich auf eine funktionale Betrachtungsweise: Eine Klageänderung soll dann zulässig sein, wenn ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Prozessparteien ermöglicht werden kann, indem einerseits dem Beklagten die Verteidigung nicht übermässig erschwert werden darf, andererseits aber aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderungen doch zugelassen werden.