11. Die Vorinstanz geht fehl, wenn sie als sachlichen Zusammenhang gleichsam einen identischen Lebenssachverhalt fordert. Eine solch enge Betrachtungsweise lehnt das Bundesgericht ab (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3). Weiter hat das Bundesgericht einen sachlichen Zusammenhang in einem Fall bejaht, wo sich verschiedenartige Ansprüche auf das gleiche Vertragsobjekt bezogen (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3). Abgestellt hat das höchste Gericht letztlich auf eine funktionale Betrachtungsweise: