Der Umstand, dass die Parteien anderweitig verbunden seien, genüge für sich allein nicht, um die Klage nachträglich aus einem anderen Vertrag zu begründen. Die Verteidigungsposition des Beklagten würde über Gebühr beeinträchtigt und es bestünde die Gefahr der unerwünschten Prozessverschleppung, was sich mit dem Zweck der Klageänderung nicht mehr vereinbaren liesse. Ohne minimale Übereinstimmung zum bisher eingebrachten Prozessstoff sei eine Klageänderung daher nicht gegen den Willen der Gegenpartei zuzulassen.