418u OR dem Auftraggeber keine Verfehlungen vorgeworfen würden, während dies bei den neu eingeführten Lebenssachverhalten der Fall sei. Die prozessualen Ansprüche seien nicht mehr konnex, wenn bloss eine enge rechtliche Beziehung zwischen den Parteien bestehe, ohne dass sich die Ansprüche im ursprünglich eingeklagten Sachverhalt berühren. Vorausgesetzt sei ein sachlicher Zusammenhang, der sich aus einem gleichartigen Sachverhalt ergeben müsse. Der Umstand, dass die Parteien anderweitig verbunden seien, genüge für sich allein nicht, um die Klage nachträglich aus einem anderen Vertrag zu begründen.