Die Vorinstanz hat einen solchen Zusammenhang verneint. Zwar beziehe sich die Klägerin betreffend allen drei Anspruchsgrundlagen auf das genannte Vertragsverhältnis, für die Prüfung der klägerischen Ansprüche seien jedoch sowohl andere Sachverhaltselemente als auch andere Zeiträume massgebend. Dabei sei entscheidend, dass bei einer Entschädigung gemäss Art. 418u OR dem Auftraggeber keine Verfehlungen vorgeworfen würden, während dies bei den neu eingeführten Lebenssachverhalten der Fall sei.