9. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz stützt die Klägerin ihre Ansprüche nunmehr auf verschiedene Lebensvorgänge, welche auch unterschiedliche zeitliche Phasen betreffen. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden damit nicht nur neue rechtliche Anspruchsgrundlagen ins Feld geführt, sondern auch zusätzliche neue Lebenssachverhalte. Es liegt damit eine Klageänderung vor, deren Zulässigkeit zu prüfen ist.