4 missbräuchlichen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Beendigung des Agenturvertrages beziehungsweise zusätzlich auch noch aus dem Sachverhalt des Schuldens offener Provisionen und damit aus einem allfälligen Versäumnis der Beklagten während des bestehenden Vertragsverhältnisses verlangt worden" (p 162). Aufgrund des deutlich ausgeweiteten respektive veränderten Klagefundaments liege offensichtlich eine Klageänderung vor.