à l’art. 418u CO". Es werde somit klar festgehalten, dass es mit vorliegender Klage nur um die Entschädigung gemäss Art. 418u OR gehe und die übrigen Ansprüche mehr oder weniger erledigt seien. In der Folge sei dann auch ausgeführt worden, wie die Entschädigung zu berechnen sei. Ausdrücklich bestätigt werde dieser Befund in der darauf eingereichten Klage vom 14. Februar 2017, in welcher bereits der Titel "indemnité pour la clientèle (418u CO)" laute (p 161). Anlässlich der Hauptverhandlung sei dann aber eine "Entschädigung aus ungerechtfertigter Entlassung und damit aus dem Sachverhalt eines allfälligen