8. Die Vorinstanz äussert sich hinsichtlich des bei Klageeinreichung angeführten Lebenssachverhalts wie folgt: Als die Klage bei der Schlichtungsbehörde eingereicht worden sei, sei ausgeführt worden, dass die Klägerin den Agenturvertrag am 31. Dezember 2014 per Ende Juni 2015 aufgelöst habe. Die Beklagte habe dies sehr schlecht aufgefasst und die Klägerin in der Folge verunglimpft. Daraufhin sei explizit Folgendes ausgeführt worden: "Les prétentions de la demanderesse conf. à l’art. 418f CO sont donc plus ou moins réglées. Par contre, elle a droit à une indemnité pour la clientèle conf. à l’art.