Sodann bestreitet die Klägerin, ihre Klage unzulässigerweise geändert zu haben. Vielmehr sei für die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs ausreichend, dass sich die verschiedenen Ansprüche zwischen den nämlichen Parteien aus dem gleichen Vertragsverhältnis ableiten liessen und gleichermassen auf Geldleistung lauten würden. Die Vorinstanz habe Art. 227 ZPO fehlerhaft angewendet und damit Recht verletzt (Art. 310 Bst. a ZPO). 5. Die Beklagte schloss am 21. Oktober 2019 auf (kostenfällige) Abweisung der Berufung resp. des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege.