Sie macht zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie habe weniger als 24 Stunden Zeit gehabt, sich mit der neu aufgeworfenen Frage der Klageänderung auseinanderzusetzen. Gleichzeitig scheint sie sich daran zu stören, dass die Beklagte nicht unmittelbar nach der Verhandlung vom 14. Juni 2018 gegen die Klageänderung opponiert hat.