4. Gegen diesen Teilentscheid erhob die Klägerin unter Einhaltung aller Fristen (Art. 239 i.V.m. Art. 311 ZPO) am 16. September 2019 Berufung. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens resp. die Beurteilung ihrer zulässigen Anträge. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.