Mit Teilentscheid vom 24. Mai 2019 trat die Vorinstanz auf die Klageänderung vom 14. Juni 2018 nicht ein (p 153). Sie erwog im Wesentlichen, zwischen der ursprünglich eingeklagten Entschädigung für die Erweiterung der Kundschaft gemäss Art. 418u OR einerseits und der später verlangten Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Agenturvertrages und Auszahlung von offenen Provisionen bestehe kein genügender sachlicher, rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang.