2 einreichen könne. Die Beklagte hielt weitere schriftliche Stellungnahmen im Nachgang zur Verhandlung für entbehrlich und verlangte einen sofortigen Entscheid. Sie vertrat die Ansicht, es liege eine Klageänderung vor, deren Zulässigkeit von Amtes wegen zu prüfen sei. Weiter erklärte sie ausdrücklich, der Klageänderung nicht zuzustimmen. Die Klägerin bestritt hingegen eine unzulässige Klageänderung.