Die Vorinstanz ortete in der Klagebegründung vom 14. Juni 2018 eine Klageänderung i.S. von Art. 227 ZPO. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019, d.h. am Vorabend der anberaumten Fortsetzungsverhandlung, wurden die Parteien per Fax bzw. telefonisch darauf hingewiesen, dass anlässlich des tags darauf stattfindenden Termins zusätzlich zu prüfen sein werde, ob eine zulässige Klageänderung vorliege (p 146).