Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2018 bestätigte die Klägerin das Rechtsbegehren gemäss Klage. Die von ihr gestellte Forderung stützte sie indessen neu nicht nur auf Art. 418u OR, sondern zusätzlich und alternativ auf einen Schadenersatzanspruch aus ungerechtfertigter sofortiger Kündigung des Agenturvertrags gemäss Art. 418r Abs. 2 i.V.m. Art. 337c Abs. 1 und 3 OR bzw. noch nicht ausbezahlten Provisionen aus dem Jahr 2014 (p 87).