Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, ihr stehe eine finanzielle Entschädigung für die Erweiterung des Kundenkreises gemäss Art. 418u OR zu. Das wurde von der Beklagten bestritten. Die Parteien fanden sich nicht. 2. Mit Klage vom 14. Februar 2017 belangte die Klägerin die Beklagte beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf Zahlung von Fr. 29'999.-- zzgl. Zins. Dabei stützte sie ihr Rechtsbegehren ausschliesslich auf Art. 418u OR (p 1).