1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ab ca. 2005 ein Agenturvertrag. Am 31. Dezember 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist die Zusammenarbeit per 31. März 2015 beenden wolle (Klagebeilage [KB] 11). Hierauf sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin am 9. Januar 2015 die fristlose Kündigung aus (KB 12).