Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 19 478 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2019 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), D. Bähler und Schlup sowie Ge- richtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Klägerin/Berufungsklägerin gegen C.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beklagte/Berufungsbeklagte Gegenstand Klageänderung Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 24. Mai 2019 (schriftlich begründet am 15. August 2019; CIV 17 771) Regeste: Klageänderung (Art. 227 ZPO) Der sachliche Zusammenhang im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO kann auch dann vorliegen, wenn sich verschiedene Ansprüche zwischen den nämlichen Parteien zwar aus dem gleichen Vertragsverhältnis ableiten lassen, diese aber auf unterschiedliche Lebens- vorgänge zurückgehen (E. 10 f.). Erwägungen: 1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ab ca. 2005 ein Agenturvertrag. Am 31. Dezember 2014 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist die Zusammenarbeit per 31. März 2015 beenden wolle (Klagebeilage [KB] 11). Hierauf sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin am 9. Januar 2015 die fristlose Kündigung aus (KB 12). Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, ihr stehe eine finanzielle Entschädigung für die Erweiterung des Kundenkreises gemäss Art. 418u OR zu. Das wurde von der Beklagten bestritten. Die Parteien fanden sich nicht. 2. Mit Klage vom 14. Februar 2017 belangte die Klägerin die Beklagte beim Re- gionalgericht Berner Jura-Seeland auf Zahlung von Fr. 29'999.-- zzgl. Zins. Dabei stützte sie ihr Rechtsbegehren ausschliesslich auf Art. 418u OR (p 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2018 bestätigte die Klägerin das Rechtsbegehren gemäss Klage. Die von ihr gestellte Forderung stützte sie indessen neu nicht nur auf Art. 418u OR, sondern zusätzlich und alternativ auf einen Schadenersatzanspruch aus ungerechtfertigter sofortiger Kündigung des Agenturvertrags gemäss Art. 418r Abs. 2 i.V.m. Art. 337c Abs. 1 und 3 OR bzw. noch nicht ausbezahlten Provisionen aus dem Jahr 2014 (p 87). Die Vorinstanz ortete in der Klagebegründung vom 14. Juni 2018 eine Kla- geänderung i.S. von Art. 227 ZPO. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019, d.h. am Vorabend der anberaumten Fortsetzungsverhandlung, wurden die Parteien per Fax bzw. telefonisch darauf hingewiesen, dass anlässlich des tags darauf statt- findenden Termins zusätzlich zu prüfen sein werde, ob eine zulässige Kla- geänderung vorliege (p 146). 3. Am 24. Mai 2019 fand die Fortsetzungsverhandlung statt. Die Parteien wurden vor Erlass des Teilentscheides angehört. Die Klägerin verlangte, dass ihr An- spruch auf rechtliches Gehör gebührend berücksichtigt werde und sie zur Fra- ge der Zulässigkeit der Klageänderung noch eine schriftliche Stellungnahme 2 einreichen könne. Die Beklagte hielt weitere schriftliche Stellungnahmen im Nachgang zur Verhandlung für entbehrlich und verlangte einen sofortigen Ent- scheid. Sie vertrat die Ansicht, es liege eine Klageänderung vor, deren Zuläs- sigkeit von Amtes wegen zu prüfen sei. Weiter erklärte sie ausdrücklich, der Klageänderung nicht zuzustimmen. Die Klägerin bestritt hingegen eine un- zulässige Klageänderung. Mit Teilentscheid vom 24. Mai 2019 trat die Vorinstanz auf die Klageänderung vom 14. Juni 2018 nicht ein (p 153). Sie erwog im Wesentlichen, zwischen der ursprünglich eingeklagten Entschädigung für die Erweiterung der Kundschaft gemäss Art. 418u OR einerseits und der später verlangten Entschädigung we- gen ungerechtfertigter fristloser Auflösung des Agenturvertrages und Auszah- lung von offenen Provisionen bestehe kein genügender sachlicher, rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang. 4. Gegen diesen Teilentscheid erhob die Klägerin unter Einhaltung aller Fristen (Art. 239 i.V.m. Art. 311 ZPO) am 16. September 2019 Berufung. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Fortsetzung des erst- instanzlichen Verfahrens resp. die Beurteilung ihrer zulässigen Anträge. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie macht zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend. Sie habe weniger als 24 Stunden Zeit gehabt, sich mit der neu aufgewor- fenen Frage der Klageänderung auseinanderzusetzen. Gleichzeitig scheint sie sich daran zu stören, dass die Beklagte nicht unmittelbar nach der Verhand- lung vom 14. Juni 2018 gegen die Klageänderung opponiert hat. Sodann bestreitet die Klägerin, ihre Klage unzulässigerweise geändert zu ha- ben. Vielmehr sei für die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs ausrei- chend, dass sich die verschiedenen Ansprüche zwischen den nämlichen Par- teien aus dem gleichen Vertragsverhältnis ableiten liessen und gleichermassen auf Geldleistung lauten würden. Die Vorinstanz habe Art. 227 ZPO fehlerhaft angewendet und damit Recht verletzt (Art. 310 Bst. a ZPO). 5. Die Beklagte schloss am 21. Oktober 2019 auf (kostenfällige) Abweisung der Berufung resp. des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Die Berufungsantwort wurde der Klägerin am 22. Oktober 2019 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, ihre Kostenverzeichnisse einzureichen. Ausser dem Einreichen von Kostennoten erfolgte keine weitere Reaktion. Auf die form- und fristgerechte Berufung ist einzutreten. 6. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Klageänderung zulässig ist, weil es sich um eine besondere streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzung 3 handelt (Art. 60 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 55 zu Art. 227 ZPO). Wird die Zulässigkeit der Klageänderung verneint, so ergeht ein Teilentscheid, indem auf die unzulässige neue Klage nicht eingetreten wird (WILLISEGGER, a.a.O.). Handelt es sich bei der neuen Klagebegründung vom 14. Juni 2018 tatsächlich um eine Klageänderung i.S. von Art. 227 ZPO und ist diese unzulässig, so hat sich die Vorinstanz darüber zu Recht in einem (negativen) Teilentscheid ausgesprochen. 7. Eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 und 230 ZPO liegt vor, wenn entweder ein bis anhin geltend gemachter Rechtsschutzanspruch geändert oder ein neuer Rechtsschutzanspruch geltend gemacht wird. Der Inhalt eines Rechtsschutzanspruchs ergibt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Klage- oder Rechtsbegehren und dem behaupteten Tatsachenfundament, auf das sich das Begehren stützt (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1). Keine Klageänderung liegt damit vor, wenn das gleiche Rechtsbegehren bei gleichem Lebenssachverhalt zuerst mit einer Anspruchsgrundlage und dann mit einer anderen begründet wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Klageänderung nicht schon deswegen vorliegt, weil sich die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung nebst Art. 418u OR auf weitere Anspruchsnormen (Schadenersatz aus Art. 418r Abs. 2 i.V.m. Art 337c Abs. 1 und 3 OR) bzw. noch nicht ausbezahlten Provisionen aus dem Jahr 2014 bezogen hat. Vielmehr muss – bei vorliegend gegebenem gleichbleibenden Rechtsbegehren – ein gegenüber der Klageschrift eigentlicher neuer Lebenssachverhalt angeführt worden sein. 8. Die Vorinstanz äussert sich hinsichtlich des bei Klageeinreichung angeführten Lebenssachverhalts wie folgt: Als die Klage bei der Schlichtungsbehörde eingereicht worden sei, sei ausgeführt worden, dass die Klägerin den Agenturvertrag am 31. Dezember 2014 per Ende Juni 2015 aufgelöst habe. Die Beklagte habe dies sehr schlecht aufgefasst und die Klägerin in der Folge verunglimpft. Daraufhin sei explizit Folgendes ausgeführt worden: "Les prétentions de la demanderesse conf. à l’art. 418f CO sont donc plus ou moins réglées. Par contre, elle a droit à une indemnité pour la clientèle conf. à l’art. 418u CO". Es werde somit klar festgehalten, dass es mit vorliegender Klage nur um die Entschädigung gemäss Art. 418u OR gehe und die übrigen Ansprüche mehr oder weniger erledigt seien. In der Folge sei dann auch ausgeführt worden, wie die Entschädigung zu berechnen sei. Ausdrücklich bestätigt werde dieser Befund in der darauf eingereichten Klage vom 14. Februar 2017, in welcher bereits der Titel "indemnité pour la clientèle (418u CO)" laute (p 161). Anlässlich der Hauptverhandlung sei dann aber eine "Entschädigung aus ungerechtfertigter Entlassung und damit aus dem Sachverhalt eines allfälligen 4 missbräuchlichen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Beendigung des Agenturvertrages beziehungsweise zusätzlich auch noch aus dem Sachverhalt des Schuldens offener Provisionen und damit aus einem allfälligen Versäumnis der Beklagten während des bestehenden Vertragsverhältnisses verlangt worden" (p 162). Aufgrund des deutlich ausgeweiteten respektive veränderten Klagefundaments liege offensichtlich eine Klageänderung vor. 9. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz stützt die Klägerin ihre Ansprüche nunmehr auf verschiedene Lebensvorgänge, welche auch unterschiedliche zeitliche Phasen betreffen. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden damit nicht nur neue rechtliche Anspruchsgrundlagen ins Feld geführt, sondern auch zusätzliche neue Lebenssachverhalte. Es liegt damit eine Klageänderung vor, deren Zulässigkeit zu prüfen ist. 10. Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder der neue Rechtsschutzanspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Rechtsschutzanspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder aber die Gegenpartei (der Klageänderung) zustimmt (lit. b). Letzteres liegt hier nicht vor. Die gleiche Verfahrensart ist aufgrund des unverändert gebliebenen Rechtsbegehrens hingegen gegeben, womit nur noch der sachliche Zusammenhang zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat einen solchen Zusammenhang verneint. Zwar beziehe sich die Klägerin betreffend allen drei Anspruchsgrundlagen auf das genannte Vertragsverhältnis, für die Prüfung der klägerischen Ansprüche seien jedoch sowohl andere Sachverhaltselemente als auch andere Zeiträume massgebend. Dabei sei entscheidend, dass bei einer Entschädigung gemäss Art. 418u OR dem Auftraggeber keine Verfehlungen vorgeworfen würden, während dies bei den neu eingeführten Lebenssachverhalten der Fall sei. Die prozessualen Ansprüche seien nicht mehr konnex, wenn bloss eine enge rechtliche Beziehung zwischen den Parteien bestehe, ohne dass sich die Ansprüche im ursprünglich eingeklagten Sachverhalt berühren. Vorausgesetzt sei ein sachlicher Zusammenhang, der sich aus einem gleichartigen Sachverhalt ergeben müsse. Der Umstand, dass die Parteien anderweitig verbunden seien, genüge für sich allein nicht, um die Klage nachträglich aus einem anderen Vertrag zu begründen. Die Verteidigungsposition des Beklagten würde über Gebühr beeinträchtigt und es bestünde die Gefahr der unerwünschten Prozessverschleppung, was sich mit dem Zweck der Klageänderung nicht mehr vereinbaren liesse. Ohne minimale Übereinstimmung zum bisher eingebrachten Prozessstoff sei eine Klageänderung daher nicht gegen den Willen der Gegenpartei zuzulassen. Vorliegend sei es aber gerade so, dass die Klageänderung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Beklagten führte. So 5 basierten zwar alle Ansprüche auf dem Agenturvertrag, im Übrigen fehle aber der sachliche, zeitliche und rechtliche Zusammenhang. 11. Die Vorinstanz geht fehl, wenn sie als sachlichen Zusammenhang gleichsam einen identischen Lebenssachverhalt fordert. Eine solch enge Betrachtungsweise lehnt das Bundesgericht ab (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3). Weiter hat das Bundesgericht einen sachlichen Zusammenhang in einem Fall bejaht, wo sich verschiedenartige Ansprüche auf das gleiche Vertragsobjekt bezogen (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3). Abgestellt hat das höchste Gericht letztlich auf eine funktionale Betrachtungsweise: Eine Klageänderung soll dann zulässig sein, wenn ein angemessener Interessenausgleich zwischen den Prozessparteien ermöglicht werden kann, indem einerseits dem Beklagten die Verteidigung nicht übermässig erschwert werden darf, andererseits aber aus Gründen der Prozessökonomie und der materiellen Wahrheit gewisse Änderungen doch zugelassen werden. Letzteres nicht nur, um während des Prozesses eingetretene relevante Tatsachen noch zu berücksichtigen, sondern auch, um während des Verfahrens gewonnene bessere Einsicht in das Streitverhältnis noch auswerten zu können (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3). Wenn nun das Bundesgericht eine übermässige Erschwerung der Verteidigung selbst in einem Fall verneint, wo Forderungen aus unterschiedlichen Verträgen bezogen auf das gleiche Vertragsobjekt zur Beurteilung standen, dann muss dies erst recht bei Forderungen bezogen auf die Beendigung des nämlichen Vertragsverhältnisses gelten. Entgegen der Vorinstanz stehen die eingeklagten Lebenssachverhalte nämlich durchaus in einem sachlichen Zusammenhang, sie beziehen sich allesamt auf die Rechtsfolgen der (berechtigten oder unberechtigten) Beendigung des Agenturvertrags. Um die einzelnen Beendigungsfolgen klar auseinanderzuhalten, müssen zwar in der Tat verschiedene zeitliche Phasen im Umfeld der Vertragsbeendigung gebildet werden; es wäre aber künstlich, aus dieser Unterscheidung folgern zu wollen, es bestünde überhaupt kein sachlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen (sich auf den gleichen Vertrag beziehenden) Ansprüchen. Vielmehr waren (mit dem ursprünglichen Begehren) und bleiben (mit der Klageänderung) die Rechtsfolgen aus der Beendigung des Agenturvertrages zentrales Prozessthema. So gesehen wird mit der Klageänderung auch kein völlig neuer Tatbestand in den Prozess eingeführt, der dem aus dem ursprünglichen Sachverhalt abgeleiteten Anspruch fremd wäre. 12. Nach dem Gesagten liegt eine zulässige Klageänderung vor. Die Berufung ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und es ist mittels Zwischenfeststellungsentscheids festzuhalten, dass die anlässlich der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung zulässig ist. 6 13. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beklagte. Sie hat folglich die Ge- richtskosten zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die von Rechtsanwältin B.________ geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'072.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) erscheint bei einem Streitwert von gut Fr. 30'000.-- und mit Blick auf Art. 5 und 7 PKV moderat und kann genehmigt werden. 14. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Parteientschädigung nicht ein- bringlich wäre. Bei dieser Ausgangslage wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandlos. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 24. Mai 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die anlässlich der Hauptver- handlung vom 14. Juni 2018 vorgenommene Klageänderung zulässig ist. Die Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 2'000.--, werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird dafür separat Rechnung gestellt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf Fr. 1'072.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erho- ben. 5. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 27. November 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert unter Fr. 30'000.--) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden 8 müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde gilt, dass die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht ausdrücklich zu rügen und zu begründen ist (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Entscheid ist rechtskräftig. 9