2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 6‘000.00, werden zu ¾, ausmachend CHF 4‘500.00, der Berufungsklägerin und zu ¼, ausmachend CHF 1‘500.00, der Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6‘000.00 verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1‘500.00 zu ersetzen. 3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘240.45 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (Einschreiben): - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz